Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge
für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Meisburg
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.02.1997
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht für selbständige Parkflächen und Grünanlagen erhoben. Dies gilt in den übrigen Fällen entsprechend, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe und Ausstellungsgebiet,
a) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 12 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe und Ausstellungsgebiet mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 und 2 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.
6. Grünanlagen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§ 3 Ermittlungsgebiet und Abrechnungseinheit
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird für die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen (Abrechnungseinheit) nach den Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Absatz 2 ermittelt.
(2) Die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten, für die die Ortsgemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, liegenden öffentlichen Verkehrsanlagen werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden können.
(2) Mehrere nebeneinander oder auch hintereinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit Garagen, Stellplätzen, Gärten und Zufahrten.
§ 5 Gemeindeanteil
(1) Der Gemeindeanteil wird durch Beschluss des Ortsgemeinderats festgelegt.
§ 6 Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 50 v.H.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Gehen die Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen baulicher Anlagen zu berücksichtigen, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies gilt entsprechend für gewerblich oder industriell genutzte Lager- oder Ausstellungsflächen, Garagen, Park- und Abstellflächen sowie für Grundstücke mit der Nutzung Schwimmbad, Sport-, Fest-, Campingplatz oder Friedhof, soweit diese Flächen über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB)tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. innerhalb der nach Nummer 2 Buchst. a) und b) ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücks oder Grundstücksteils vervielfacht mit 0,5.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrundegelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Traufhöhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl oder die Traufhöhe der baulichen Anlagen bestimmt sind, gilt:
a) bei bebauten Grundstücken die tatsächlich und
b) bei unbebauten Grundstücken die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene oder durch Bebauungsplan festgesetzte überwiegende Zahl der Vollgeschosse im Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs,
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a); Bruchzahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden.
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit diese überschritten wird oder keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, gelten Nummer 1 bis 6 entsprechend. 8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Nummer 1, 2, 3 und 7 überschritten wird.
9. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 1 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die zu zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, werden die Maßstabsdaten nach § 6 mit 50 v.H. angesetzt. Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Abrechnungseinheit nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, werden die Maßstabsdaten nach § 6 durch die Zahl der Abrechnungseinheiten geteilt. Dies gilt für Grundstücke, die zu Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Abrechnungseinheiten und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen unterschiedlicher Abrechnungseinheiten angesetzt, gelten die Regelungen nach Absatz 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Grundstücke, die ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, sowie für Grundstücke in Gebieten nach § 2 Absatz 1 Nr. 2.
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs und Beitragsschuldner
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
(3) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 9 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraums können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrags
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, soweit der Ortsgemeinderat nichts abweichendes beschließt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrags,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrags unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
§ 12 Übergangsregelung
(1) Grundstücke werden erstmals 15 Jahre nach Entstehung des letzten Anspruchs auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder auf einmalige Ausbaubeiträge nach früherem Kommunalabgabenrecht bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig.
(2) Handelt es sich bei dem zuletzt entstandenen Anspruch auf einmalige Beiträge um einen Teilbeitrag, wie insbesondere für Gehwege, Entwässerungs-, Beleuchtungseinrichtungen oder Grunderwerb, so beträgt die Frist nach Absatz 1 zehn Jahre. ,,
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 01.06.1990 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Meisburg, den 25.02.1997
Ortsgemeinde Meisburg
gez. Görgen
Ortsbürgermeister