Ortsgemeinde Meisburg
Densborner Straße 2
D-54570 Meisburg
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Bürgersprechstunde:
dienstags 17:00 – 18:30 Uhr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Meisburg

§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
(1) Die Ortsgemeinde Meisburg erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.
(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsgegenstand
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Meisburg gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.
(2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Waldwege erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3 Beitragsmaßstab
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5 Beitragsermittlung
Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).

§ 6 Gemeindeanteil
Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 0% festgesetzt.

§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Meisburg zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Ortsgemeinde Meisburg Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde Meisburg zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9 Fälligkeit
Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Meisburg Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 11 Öffentliche Last
Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 12 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 31.12.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 19.11.1996 außer Kraft.

 

Meisburg, 25.05.2023
gez. (Rieker) Ortsbürgermeisterin (L. S.)