Hauptsatzung der Ortsgemeinde Meisburg vom 1. 9. 1994
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im wöchentlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht: Standort der Bekanntmachungstafel: An der Kirche.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich an dem Standort gem. Abs. 4, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgenden Ausschuss: Rechnungsprüfungsausschuss mit 2 Mitgliedern
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- DM im Einzelfall,
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 2.500, DM bis zu einer Wertgrenze von 5.000, DM je Einzelfall,
3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,
4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel,
5. unbefristete Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,- DM,
6. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,
7. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5.000,- DM im Einzelfall,
8. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
9. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO;
10. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
§ 4 Beigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
§ 5 Aufwandentschädigung der Beigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 EntschädigungsVO-Gemeinden. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM.
§ 6 Aufwandsentschädigung des Schriftführers im Ortsgemeinderat
Der Schriftführer des Ortsgemeinderats erhält für die Teilnahme an den Sitzungen und die Fertigung der Niederschriften des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt wird.
§ 7 Pauschalbesteuerung der Aufwandsentschädigungen
Sofern bei der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters und den Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 5 und 6 nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. 7. 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.06.1974 außer Kraft.
Meisburg, den 01.09.1994
Ortsgemeinde Meisburg
gez. Görgen
Ortsbürgermeister